Impressum

AGB der Firma Hutterer NFG GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) für Unternehmergeschäfte
1.
Geltung
1.1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwi-schen uns (Hutterer NFG Gastronomie-maschinen Handels GmbH) und natürli-chen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unterneh-mensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künf-tigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen da-rauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zu-grundelegung unserer AGB. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung, abrufbar auf unserer Homepage (www.hut-terer.cc/AGB).
1.3.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.
Angebote, Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote sind unverbindlich. Zusa-gen, Zusicherungen und Garantien unserer-seits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An-zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informa-tionen über unsere Produkte und Leistun-gen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Ent-scheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derar-tige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertrags-inhalt erklärt wurden.
2.3.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3.
Preise
3.1.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine De-ckung finden, besteht mangels Werklohn-vereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz-steuer und ab Lager in Wien. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei aus-drücklicher Vereinbarung verpflichtet, Ver-packung zurückzunehmen.
3.4.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlas-sen. Werden wir gesondert hiermit beauf-tragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Ent-geltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpas-sung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Ver-trag abgeschlossen wurde.
3.6.
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungs-gelder werden gesondert verrechnet. Weg-zeiten gelten als Arbeitszeit.
4.
Beigestellte Ware
4.1.
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berech-tigt, dem Kunden 10% des Werts der beige-stellten Geräte bzw. des Materials als Mani-pulationszuschlag zu berechnen.
4.2.
Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Be-triebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.
Zahlung
5.1.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wer-den 50% des Entgeltes bei Vertragsab-schluss, 30% bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Rechnungskorrekturen füh-ren nicht zu einer Verlängerung der ur-sprünglichen Skontofrist und lösen keine neue Frist aus.
5.3.
Vom Kunden vorgenommene Zahlungs-widmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4.
Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus die-sem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.5.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forde-rungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teil-leistung, verfallen gewährte Vergünstigun-gen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7.
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichma-chung notwendigen und zweckentspre-chenden Kosten (Mahnkosten, Inkassoge-bühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
5.8.
Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschulde-tem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berech-nen. Pro Mahnung werden Mahnspesen in Höhe von € 40 in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens behalten wir uns vor.
5.9.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprü-che gerichtlich festgestellt oder von uns an-erkannt worden sind.
6.
Bonitätsprüfung
6.1.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein-verständnis, dass seine Daten ausschließ-lich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubiger-schutzverbände Alpenländischer Kredito-renverband (AKV), Österreichischer Ver-band Creditreform (ÖVC), Insolvenz-schutzverband für Arbeitnehmer oder Ar-beitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutz-verband von 1870(KSV) übermittelt wer-den dürfen.
7.
Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung be-ginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Vorausset-zungen (welche wir auf Anfrage gerne mit-teilen) geschaffen hat, wir vereinbarte An-zahlungen oder Sicherheitsleistungen er-halten haben, und der Kunde seine vertrag-lichen Vorleistungs- und Mitwirkungs-pflichten, insbesondere auch die in nachste-henden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2.
Der Kunde ist bei von uns durchzuführen-den Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers
Montagepersonals mit den Arbeiten begon-nen werden kann. Wartezeiten und daraus resultierende Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
7.3.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilli-gungen Dritter sowie Meldungen und Be-willigungen durch Behörden auf seine Kos-ten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
7.4.
Die für die Leistungsausführung ein-schließlich des Probebetriebes erforderli-che(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustel-len.
7.5.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leis-tungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lage-rung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6.
Der Kunde haftet dafür, dass die notwendi-gen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsab-schluss dem Kunden erteilten Informatio-nen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste, und dass die Räumlichkeiten und die Umgebung, in de-nen das Werk oder die Kaufgegenstände aufzustellen oder zu montieren sind, keine von den typischer Weise vorausgesetzten abweichende Eigenschaften aufweisen. Da-raus allenfalls resultierende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
7.7.
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitun-gen, Verkabelungen, Netzwerke und der-gleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufge-genständen kompatibel sind.
7.8.
Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anla-gen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse bau-licher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben un-aufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10.
Für Konstruktion und Funktionsfähig-keit von beigestellten Teilen trägt der
Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüf-pflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, über-mittelten Angaben oder Anweisungen be-steht nicht, und ist eine diesbezügliche un-sere Haftung ausgeschlossen.
7.11.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forde-rungen und Rechte aus dem Vertragsver-hältnis ohne unsere schriftliche Zustim-mung abzutreten.
8.
Leistungsausführung
8.1.
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach-trägliche Änderungs- und Erweiterungs-wünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforder-lich sind, um den Vertragszweck zu errei-chen.
8.2.
Dem Kunden zumutbare sachlich gerecht-fertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg ge-nehmigt.
8.3.
Kommt es nach Auftragserteilung aus wel-chen Gründen auch immer zu einer Abän-derung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Ver-tragsänderung dar. Hierdurch können Über-stunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaf-fung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufort-schritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.6.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgeru-fen.
9.
Liefer- und Leistungsfristen
9.1.
Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schrift-lich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehba-rer und von uns nicht verschuldeter Verzö-gerung durch unsere Zulieferer oder sonsti-gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem
Zeitraum, währenddessen das entspre-chende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar ma-chen.
9.3.
Werden der Beginn der Leistungsausfüh-rung oder die Ausführung durch dem Kun-den zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstel-lungstermine entsprechend hinausgescho-ben.
9.4.
Wir sind berechtigt, für die dadurch not-wendige Lagerung von Materialien und Ge-räten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages (mindestens je-doch € 80,– je Gerät) je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegen-heit hiervon unberührt bleibt.
9.5.
Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mit-tels eingeschriebenen Briefes unter gleich-zeitiger Androhung des Rücktritts zu erfol-gen.
10.
Gefahrtragung
10.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kauf-gegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Trans-porteur übergeben.
10.2. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versi-chern. Wir verpflichten uns, eine Transport-versicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
11.
Annahmeverzug
11.1.
Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der An-nahme, Verzug mit Vorleistungen oder an-ders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristset-zung nicht für die Beseitigung der ihm zu-zurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Ver-trag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege-benheiten angemessenen Frist nachbe-schaffen.
11.2.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzula-gern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3.
Wenn wir berechtigter Weise vom Ver-trag zurücktreten, dürfen wir einen pau-schalierten Schadenersatz in Höhe von 35 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Geltendmachung eines hö-heren Schadens ist zulässig.
12.
Eigentumsvorbehalt
12.1.
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur voll-ständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2.
Eine Weiterveräußerung ist nur zuläs-sig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen An-schrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kauf-preisforderung bereits jetzt an uns abgetre-ten.
12.3.
Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine je-weiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterla-gen und Informationen, die zur Geltendma-chung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristset-zung berechtigt, die Herausgabe der Vorbe-haltsware zu verlangen.
12.5.
Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unver-züglich zu verständigen.
12.6.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendma-chung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür-fen.
12.7.
Notwendige und zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8.
In der Geltendmachung des Eigen-tumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich er-klärt wird.
12.9.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich ver-werten.
12.10.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, siche-rungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hin-zuweisen und uns unverzüglich zu verstän-digen.
13.
Schutzrechte Dritter
13.1.
Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsan-gaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, über-nimmt ausschließlich der Kunde die Ge-währ, dass die Anfertigung dieser Lieferge-genstände Schutzrechte Dritter nicht ver-letzt werden. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir be-rechtigt, die Herstellung der Liefergegen-stände auf Risiko des Kunden bis zur Klä-rung der Rechte Dritter einzustellen, außer die mangelnde Berechtigung der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbe-züglich schad- und klaglos.
13.2.
Wir sind berechtigt, von unternehmeri-schen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlan-gen. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
14.
Unser geistiges Eigentum
14.1.
Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterla-gen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Deren Verwendung, insbesondere deren Weiter-gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
14.2.
Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäfts-beziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.
Gewährleistung
15.1.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe, für Reparaturen 6 Monate.
15.2.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist man-gels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungs-zeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht über-nommen hat oder die Übernahme ohne An-gabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertig-stellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der An-nahme als in seine Verfügungsmacht über-nommen.
15.3.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorge-sehen, und bleibt der Kunde dem ihm mit-geteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.4.
Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Für vom Kunden selbst installierte oder verbaute Geräte oder Teile ist die Gewährleistung ausgeschlos-sen.
15.5.
Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begut-achtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
15.6.
Mängelrügen und Beanstandungen je-der Art sind bei sonstigem Verlust der Ge-währleistungsansprüche unverzüglich (spä-testens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der mögli-chen Ursachen schriftlich bekannt zu ge-ben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als geneh-migt.
15.7.
Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, die entstan-denen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Aner-kenntnis für das Vorliegen eines Mangels dar.
15.8.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbei-tung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.9.
Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzu-stellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke un-brauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.10.
Im Zusammenhang mit der Mängelbe-hebung entstehende Transport-, und Fahrt-kosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden un-entgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sa-che an uns trägt zur Gänze der unternehme-rische Kunde.
15.11.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche ein-zuräumen.
15.12.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.13.
Werden die Leistungsgegenstände auf-grund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Ge-währ.
15.14.
Keinen Mangel begründet der Um-stand, dass das Werk zum vereinbarten Ge-brauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächli-che Gegebenheiten von den uns im Zeit-punkt der Leistungserbringung vorgelege-nen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.15.
Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwand-freiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16.
Haftung
16.1.
Wegen Verletzung vertraglicher oder vor-vertraglicher Pflichten, insbesondere we-gen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir
bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf-grund technischer Besonderheiten.
16.2.
Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversiche-rung. Diese Beschränkung gilt auch hin-sichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
16.3.
Schadenersatzansprüche sind bei sonsti-gem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
16.4.
Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.5.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nicht-befolgen von Bedienungs- und Installati-onsvorschriften, fehlerhafter Montage, In-betriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns auto-risierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Scha-den war. Ebenso besteht der Haftungsaus-schluss für Unterlassung notwendiger War-tungen.
16.6.
Wenn und soweit der Kunde für Schä-den, für die wir haften, Versicherungsleis-tungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversiche-rung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, ver-pflichtet sich der Kunde zur Inanspruch-nahme der Versicherungsleistung und be-schränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.7.
Jene Produkteigenschaften werden ge-schuldet, die im Hinblick auf die Zulas-sungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berück-sichtigung dessen Kenntnisse und Erfah-rungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprü-che abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
17.
Salvatorische Klausel
17.1.
Sollten einzelne Teile dieser AGB un-wirksam sein, so wird dadurch die Gültig-keit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2.
Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergeb-nis unter Berücksichtigung der Branchen-üblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18.
Allgemeines
18.1.
Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.2.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Un-ternehmens.
18.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künf-tigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Es steht uns aber auch frei, den Kunden an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu klagen.
18.4.
Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.